EuGH Generalanwalt zum Abgasskandal: Kehrtwende für Käufer

 letztes Update: 28.11.2022
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EuGH zum Abgasskandal - Kehrtwende in Sicht

Mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Sache C-100/21 gegen die Mercedes-Benz Group AG deutet sich ein bahnbrechender Erfolg für Kläger im Abgasskandal an. Das Landgericht Ravensburg hatte dem EuGH zahlreiche Fragen vorgelegt. Streitgegenständlich war im Verfahren ein gebrauchter Mercedes C 200 CDI, bei dem ein Thermofenster verbaut worden war.

Umfassende Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen deutet sich an

Das Votum des EuGH-Generalanwalts Athanasios Rantos hat es in sich. So heißt es in der Pressemitteilung Nr. 95/22 vom EuGH am 02.06.2022:
„In seinen Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, erstens zu antworten, dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben, schützt. Mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung versichere der Hersteller dem Erwerber nämlich, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Anforderungen die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt.“
Damit ist nach unserer Einschätzung eine umfassende Haftung der Hersteller VW, Audi, Porsche, Daimler, Opel und Fiat für das Thermofenster und weitere unzulässige Abschalteinrichtungen auch bei fahrlässigem Verstoß eröffnet. Eine Haftung müsste dann nicht nach § 826 BGB aufgrund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nachgewiesen werden. Es würde dann, sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen auch eine Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz (EU-Abgasvorschriften) ausreichen. Dieser bahnbrechende Erfolg für Dieselkläger zeichnet sich mit dem Votum des EuGH-Generalanwalts damit ab.

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Dieselskandal damit noch lange nicht vorbei – Neue Klagewelle zu erwarten

Insofern ist eine neue weitere Klagewelle vor deutschen Gerichten zu erwarten. Der Dieselskandal nimmt damit wieder stark an Fahrt und aktueller Bedeutung auf. Auch die weiteren Ausführungen des EuGH-Generalanwalts geben eine klare Richtung vor. So heißt es weiter:
„Zweitens schlägt der Generalanwalt vor, zu entscheiden, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass der Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Hierfür müssten die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßig und abschreckende Sanktionen verhängen.“
Diese Ausführungen machen in besonderer Klarheit deutlich, dass auch eine fahrlässige Haftung nach nationalem Recht zur wirksamen Durchsetzung von EU-Vorschriften notwendig ist. Die Ausführungen des EuGH-Generalanwalts sind in Ihrer Auswirkung auf die Dieselverfahren gegen die Hersteller nicht hoch genug einzuschätzen.
Schließlich geht der Generalanwalt noch auf die Frage der Nutzungsentschädigung ein:
„Was drittens die Berechnung des Ersatzes betrifft, ist es nach Ansicht von Generalanwalt Rantos Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise dieser Berechnung festzulegen. Allerdings muss dieser Ersatz in Anwendung des vom Unionsrecht vorgesehenen Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen sein.“
Auch in diesen Ausführungen könnte Sprengkraft für die nationale Berechnung der Nutzungsentschädigung liegen. Diese müsste zukünftig, sollte der EuGH dem Votum des Generalanwalts folgen, europarechtskonform ausgelegt werden. Einige Gerichte gehen nur von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Viele Dieselfahrzeuge fahren aber viel länger. Eine europarechtskonforme Auslegung, dass Dieselfahrzeuge rund 500.000 km Gesamtlaufleistung haben, würde dem europäischen Effektivitätsgrundsatz nach unserer Einschätzung am ehesten gerecht werden.

Bahnbrechende Auswirkung im gesamten Dieselskandal

Die Ausführungen des Generalanwalts erfolgten zwar in einem Verfahren gegen die Mercedes Benz Group, können aber auch auf alle anderen Hersteller, wie VW, Audi, Porsche, Fiat, Opel usw. übertragen werden. Eine entsprechende Entscheidung des EuGHs hätte bahnbrechende Auswirkungen, zumal der Bundesgerichtshof den Drittschutz von den EU-Abgasvorschriften bislang verneint hat. Nach unserer Einschätzung müsste der Bundesgerichtshof damit seine fehlerhafte Rechtsauffassung korrigieren und dem EuGH folgen, sollte dieser dem Generalanwalt folgen. Die Positionierung des Generalanwalts ist somit nicht hoch genug einzuschätzen.

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