Das Amtsgericht ist nach § 23 GVG nur zuständig bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro und bei Streitigkeiten über Wohnraum-Mietsachen sowie in den Fällen des § 23a GVG, in welchen der Streitwert keine Rolle spielt. Das Amtsgericht kann ausschließlich Eingangsinstanz sein. In Deutschland gibt es derzeit 638 Amtsgerichte. Jedes Amtsgericht ist einem Landgerichtsbezirk zugeordnet. Spruchkörper der Amtsgerichte sind Einzelrichter. Amtsgerichtliche Entscheidungen können grds. mit der Beschwerde und der Berufung angegriffen werden, sofern nicht das Oberlandesgericht ausdrücklich zuständig ist. Über diese entscheidet das jeweils zuständige Landgericht. Unter den Voraussetzungen des § 566 ZPO ist zudem die Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich.