Eine Analogie ist gegeben, wenn die für einen Tatbestand vorgesehene Rechtsfolge auf einen anderen vergleichbaren Tatbestand übertragen wird. Der Anwendungsbereich wird also ausgedehnt. Für eine Analogie müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein – eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Eine planwidrige Regelungslücke ist anzunehmen, wenn sich ein Sachverhalt nicht unter ein bestimmtes Gesetz subsumieren lässt und der Gesetzgeber schlicht übersehen hat, für den betreffenden Sachverhalt eine Regelung zu treffen. Eine vergleichbare Interessenlage ist gegeben, wenn die Interessen des Betroffenen im Wesentlichen gleich sind und es aus dessen Sicht vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Norm vorhanden ist oder nicht.
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