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Berufung

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Berufung
Das Rechtsmittel der Berufung ist insbesondere gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statthaft. Sie ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Das Berufungsgericht ist sowohl Tatsachen- als auch Rechtsinstanz. Im Berufungsverfahren können die Beweisaufnahme wiederholt und eigene Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Neue Beweismittel können allerdings grds. nicht berücksichtigt werden. Je nach Eingangsgericht können sowohl Landgerichte als auch Oberlandesgerichte Berufungsgericht sein.

Einlegung der Berufung

Die Berufung muss beim Berufungsgericht durch Einreichung einer Berufungsschrift binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils an die jeweilige Partei, spätestens aber fünf Monate nach der Verkündung, eingelegt werden. Innerhalb eines weiteren Monats muss die Berufungsbegründung erfolgen. Die Berufung ist begründet, wenn das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht oder die zugrunde gelegten Tatsachen falsch oder unvollständig sind oder eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, das Urteil abändern oder das Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Beratung und Entscheidung zurückverweisen. Ein Berufungsverfahren dauert in der Regel sechs Monate bis zu zwei Jahren.
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