Gerichte erster Instanz können je nach sachlicher Zuständigkeit Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte sein. Wird das Amtsgericht in erster Instanz tätig, kann gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden. Über diese entscheidet grds. das Landgericht, bei Familiensachen oder Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht. Gegen das zweitinstanzliche Urteil ist die Revision statthaft. Revisionsgericht ist dann der Bundesgerichtshof (BGH). Die Berufungsinstanz kann auch “übersprungen” und der BGH im Rahmen einer Sprungrevision direkt angerufen werden. Wird das Landgericht in erster Instanz tätig, ist die Berufung zum Oberlandesgericht möglich. Der BGH ist wiederum für Revisionen zuständig, entweder als dritte oder zweite Instanz bei einer Sprungrevision. Ist das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig (z.B. bei Musterfeststellungsklagen), steht den Parteien das Rechtsmittel der Revision zu. Revisionsinstanz ist der BGH.