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Landgericht (LG)

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Landgericht (LG)
Das Landgericht ist erstinstanzlich für alle bürgerlichen Streitigkeiten zuständig, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Grundsätzlich ist es für alle Zivilprozesse mit einem Streitwert von über 5.000 Euro sowie in den Fällen des § 71 Abs. 2 GVG zuständig. Die Spruchkörper am Landgericht heißen Kammern. Die Zivilkammern sind in der Regel mit drei Berufsrichtern besetzt, es sei denn, die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. In Deutschland gibt es derzeit 115 Landgerichte. 
Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts kann Berufung eingelegt oder Beschwerde erhoben werden. Über diese entscheidet dann das zuständige Oberlandesgericht.
War das Amtsgericht erstinstanzlich zuständig, ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gegeben ist, § 72 Abs. 1 GVG. 
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