Oberlandesgerichte stellen die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Landesebene dar. In Deutschland gibt es 24 Oberlandesgerichte, wobei jedes Bundesland mindestens über eines verfügt. Die Spruchkörper der Oberlandesgerichte heißen Senate. Die einzelnen Senate sind mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat. Erstinstanzlich sind Oberlandesgerichte im Zivilprozess zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach dem 6. Buch der Zivilprozessordnung (§ 119 Abs. 2 GVG) und von Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, § 118 GVG. Das Oberlandesgericht, in Berlin Kammergericht (KG) genannt, ist in zweiter Instanz zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) sowie in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Zudem entscheidet das Oberlandesgericht über Sprungrevisionen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.