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Objektive Verjährung

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Objektive Verjährung
Die subjektive Verjährung wird ergänzt durch eine absolute bzw. objektive Verjährung. Die objektive Verjährung tritt nach einer Frist von 10 Jahren ein, die taggenau mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt. Sie gilt für sämtliche Ansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit. In diesen Fällen beträgt die objektive Verjährungsfrist 30 Jahre ab Anspruchsentstehung. Für die objektive Verjährung sind die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers von Anspruch und Person des Schuldners unerheblich.

Beispiel zur Fristberechnung

Mit Vertragsschluss am 18.09.2011 ist der Anspruch entstanden. Die objektive Verjährungsfrist begann damit taggenau am 18.09.2011 und endete nach zehn Jahren mit Ablauf des 18.09.2021. Wenn der Anspruchsinhaber keine Kenntnis von dem Anspruch und der Person des Schuldners hatte, ist lediglich die objektive Verjährung zu beachten. Erlangt der Anspruchsinhaber aber beispielsweise nach 9,5 Jahren ab Anspruchsentstehung Kenntnis von dem Anspruch und der Person des Schuldners, beginnt die subjektive Verjährungsfrist am Jahresschluss ebenfalls zu laufen. Sie wird allerdings durch die objektive Verjährung, die taggenau nach 10 Jahren eintritt, obsolet. Eine späte Kenntniserlangung führt nicht zu einer Verlängerung der objektiven Verjährungsfrist.
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