Der Prozessvergleich hat eine Art Doppelnatur. Einerseits handelt es sich um einen Prozessvertrag, durch den der Prozess beendet wird. Andererseits ist der Prozessvergleich ein materiell-rechtlicher Vertrag, in welchem die Parteien ihre Rechtsbeziehungen im Rahmen der Privatautonomie frei regeln können. Ein Prozessvergleich muss durch beiderseitiges Nachgeben erzielt werden. Das Gericht soll gem. § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits – beispielsweise durch Vergleich - hinwirken.
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