Der Prozessvergleich hat eine Art Doppelnatur. Einerseits handelt es sich um einen Prozessvertrag, durch den der Prozess beendet wird. Andererseits ist der Prozessvergleich ein materiell-rechtlicher Vertrag, in welchem die Parteien ihre Rechtsbeziehungen im Rahmen der Privatautonomie frei regeln können. Ein Prozessvergleich muss durch beiderseitiges Nachgeben erzielt werden. Das Gericht soll gem. § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits – beispielsweise durch Vergleich - hinwirken.
Prozessvergleich im Dieselskandal
Teilweise werden im Rahmen des Mercedes-Dieselskandals Prozessvergleiche mit der Daimler AG ausgehandelt. In diesen Fällen wird in der Regel eine Einigung dahingehend erzielt, dass der klagende Diesel-Fahrer sein Fahrzeug behält und zudem einen Schadensersatz in Höhe von etwa 15 bis 20 Prozent des Kaufpreises erhält. Voraussetzung ist die Vergleichsbereitschaft des Autoherstellers.