Rechtsmittel des Zivilprozesses sind die Berufung, Revision, sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Durch diese kann eine Partei eine gerichtliche Entscheidung prüfen lassen. Kennzeichnend für Rechtsmittel ist die aufschiebende Wirkung, sog. Suspensiveffekt, d.h. die formelle Rechtskraft der Entscheidung wird durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt. Das bedeutet, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor nicht abschließend über das Rechtsmittel entschieden wurde. Daneben tritt mit der Einlegung der sog. Devolutiveffekt ein, d.h. ein Gericht höherer Instanz entscheidet über das Rechtsmittel. Des Weiteren gilt das Verbot der Verschlechterung, d.h. das Urteil darf nicht verschärft werden, sog. reformatio in peius, wenn nur die beklagte Partei das Rechtsmittel eingelegt hat. Haben beide Parteien das Rechtsmittel eingelegt, ist eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen. Abzugrenzen sind Rechtsmittel von Rechtsbehelfen.