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Subjektive Verjährung

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Subjektive Verjährung
Die kurze Regelverjährung von drei Jahren wird auch als relative oder subjektive Verjährung bezeichnet. Die subjektive Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Person des Schuldners erlangt hat oder grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben ist, zu laufen. In den meisten Fällen wird die subjektive Verjährungsfrist ausgelöst, da der Gläubiger in der Regel vor dem Ablauf von 10 Jahren (objektive Verjährung) Kenntnis von seinem Anspruch und Schuldner erlangt. Nach dem Verstreichenlassen der objektiven Verjährungsfrist von 10 Jahren kann eine danach erlangte Kenntnis die Frist der subjektiven Verjährung nicht mehr auslösen.

Die Fristberechnung

Für den Beginn der subjektiven Verjährungsfrist müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: - Entstehung des Anspruchs - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - Jahresschluss

Beispiel für die Fristberechnung

Hersteller und Käufer haben am 15.01.2015 einen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen. Aufgrund einer behördlichen Anordnung wurde der Pkw mit Schreiben vom 20.03.2020 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Wann ist der Schadensersatzanspruch des Käufers subjektiv verjährt? Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ist bereits am 15.01.2015 entstanden. Der Käufer hat von dem Schuldner und dem Anspruch durch Erhalt des Rückrufschreibens am 20.03.2020 Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt am Ende des Jahres der Kenntniserlangung, also am 31.12.2020, zu laufen und endet nach drei Jahren. Die subjektive Verjährung daher tritt mit Ablauf des 31.12.2023 ein.
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