Das sog. Thermofenster lässt sich als temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems eines Diesel-Fahrzeugs definieren. In zahlreichen Diesel-Fahrzeugen erfolgt die Abgasreinigung über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Das sog. Thermofenster bewirkt, dass die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen reduziert wird.
BGH: Entscheidung zum Thermofenster
Am 16. September 2021 - VII ZR 190/20 u.a. entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem Thermofenster. In vier gleichzeitig verhandelten Sachen bestätigte der BGH die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.
Selbst im Falle der Unterstellung, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, sei der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß allein nicht geeignet, den Einsatz der Technik als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Der Einbau des Thermofensters sei weder als sittenwidrig einzustufen noch ergebe sich daraus der für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Schädigungsvorsatz des Herstellers. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.