Das Institut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Gegenstand der Verjährung kann nur ein Anspruch sein, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Zu unterscheiden sind im Grundsatz die subjektive und die objektive Verjährung. Ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von Anspruch und Person des Schuldners läuft die subjektive neben der objektiven Verjährungsfrist, die mit Anspruchsentstehung beginnt. Wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist, wird die andere Frist irrelevant. Nach dem Verstreichenlassen der ersten Verjährungsfrist ist der Anspruch verjährt und der Schuldner hat ein sog. Leistungsverweigerungsrecht. Die Verjährung kann durch Rechtsverfolgung, also beispielsweise durch Klageerhebung, gehemmt werden.