Influencer-BeitrÀge in sozialen Medien sind i.d.R. Werbung

, letztes Update:

BeitrĂ€ge von Influencer_innen in sozialen Medien wie z.B Instagram sind immer dann als Werbung kenntlich zu machen, wenn der_die Influencer_in oder Blogger_in fĂŒr deren PrĂ€sentation eine ggf. auch nur geringwertige Gegenleistung erhĂ€lt. Wird der kommerziellen Charakter einer solchen ProduktprĂ€sentation nicht offengelegt liegt ein Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag vor und dies zudem "unlauter" i.S.v. § 5a Abs. 6 UWG. Neben aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Bußgelder drohen daher auch teure Abmahnungen etc. von Wettbewerber_innen oder WettbewerbsverbĂ€nden.

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Dies hat der BGH in einer Reihe von "Influencer"-Entscheidungen im Einzelnen entschieden:

1.

Mit Urteil vom 9. September 2021, Az. I ZR 90/20 – Influencer I hatte der BGH festgestellt, dass Instagram-BeitrĂ€ge von Influencer_innen grundsĂ€tzlich als geschĂ€ftliche Handlungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigene Unternehmens anzusehen sind, weil er_sie dadurch seine_ihre Bekanntheit und ihren Werbewert steigert. Die PrĂ€sentation von Produkten oder Dienstleistungen Dritter in einem Social-Media-Profil sind zudem als geschĂ€ftliche Handlungen zugunsten dieser anderen Unternehmen anzusehen, wenn die PrĂ€sentation nach ihrem "Gesamteindruck ĂŒbertrieben werblich" ausfĂ€llt:

"Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von BeitrĂ€gen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschĂ€ftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags - abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafĂŒr eine Gegenleistung erhĂ€lt - allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck ĂŒbertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die VorzĂŒge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlĂ€sst."

Dazu hat der BGH fesgestellt, dass sog. Tap Tags auf den dargestellten Produkten, die Darstellung noch nicht zur Werbung machen, anders als eine Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers:

"Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit "Tap Tags" versehen sind, reicht fĂŒr die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmĂ€ĂŸig ein werblicher Überschuss vor. Die PrĂŒfung, ob ein Beitrag ĂŒbertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden WĂŒrdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren BeitrĂ€ge, fĂŒr deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt."

Die PrĂ€sentation von Produkten oder Dienstleistungen Dritter sind zudem dann als geschĂ€ftliche Handlungen zugunsten Dritter anzusehen, wenn der_die Influencer_in fĂŒr die PrĂ€sentation (dort der Marmelade "Raspberry Jam") eine Gegenleistung erhĂ€lt auch dann liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG (IrrefĂŒhrung durch Unterlassen des Hinweise auf den werblichen Charakter des Beitrags) und gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV (Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung) vor:

"Der die "Raspberry Jam" betreffende Beitrag, fĂŒr den die Beklagte eine Gegenleistung des Herstellers erhalten hat, verstĂ¶ĂŸt gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den UmstĂ€nden ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von BeitrĂ€gen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. FĂŒr die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit "Tap Tags" und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmĂ€ĂŸig geeignet, den Verbraucher zu einer geschĂ€ftlichen Entscheidung - dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers fĂŒhrenden Links - zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hĂ€tte. DarĂŒber hinaus verstĂ¶ĂŸt der Beitrag zur "Raspberry Jam" gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist."

2.

Mit weiteren Urteilen vom 9. September 2021 (I ZR 125/20 und I ZR 126/20 – Influencer II) hat der BGH ebenfalls festgestellt, dass Instagram-BeitrĂ€ge einer Influencerin, fĂŒr die sie keine Gegenleistung erhalten hat, zwar als geschĂ€ftliche Handlungen der Influencerin zugunsten des eigenen Unternehmens anzusehen sind (vgl. zuvor), aber dennoch nicht als Werbung kennzeichnungspflichtig sind (kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG), weil sich dieser kommerzielle Zweck – Erhöhung der eigene Bekanntheit und des eigenen Werbewerts – unmittelbar aus den UmstĂ€nden ergibt.

Hinsichtlich geschĂ€ftlicher Handlungen zugunsten anderer Unternehmen scheidet ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG dann aus, wenn der_die Influencer_in fĂŒr die entsprechenden BeitrĂ€ge keine Gegenleistung erhalten hat (und diese auch nicht ĂŒbertrieben werblich ausfallen) und diese BeitrĂ€ge daher nach den vorrangigen Spezialvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV nicht als Werbung gekennzeichnet werden mĂŒssen. Ebenso liegt dann auch kein Verstoß gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Blacklist) vor.

3.

Mit seinem "Influencer III"-Urteil vom 13. Januar 2022 (Az. I ZR 35/21) hat der BGH seine Rechtsprechung zum Influencer-Marketing weiterentwickelt und festgestellt, dass es sich bei der Werbung fĂŒr Produkte oder Dienstleistungen Dritter durch eine Bloggerin auch dann um kommerzielle Kommunikation (Werbung) im Sinn von § 2 Satz 1 Nr. 5, 5b TMG, § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV / § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV handelt, wenn die Bloggerin fĂŒr die Bewerbung der Produkte oder Dienstleistungen eine Gegenleistung erhĂ€lt. Auch eine nur geringwertige Gegenleistung fĂ€llt darunter, z.B. wenn sie die besprochene Produkte (im Fall: Ohrringe) von dem Hersteller geschenkt bekommt und behalten darf.

Erneut hat der BGH zudem festgestellt, dass bereits der Betrieb eines Instagram-Profils durch eine_n Influencer_in grundsĂ€tzlich eine geschĂ€ftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist, weil er_sie dadurch ihre Bekanntheit und ihren Werbewert steigert. Die PrĂ€sentation der von dem_der Influencer_in selbst gekauften Kleidung ist aber keine Werbung i.S.d. Spezialsvorschriften § 2 Satz 1 Nr. 5, 5b TMG, § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV / § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV und musste im Fall des BGH daher (anders als die PrĂ€sentation der geschenkten Ohrringe) auch nicht als Werbung gekennzeichnet werden; es liegt dann auch kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG (IrrefĂŒhrung durch Unterlassen des Hinweise auf den werblichen Charakter des Beitrags) vor.