1. Grundsätze

Die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats und anwaltlicher Dienstleistungen kostet Geld und es ist uns untersagt, umsonst oder für ein unangemessen niedriges Honorar tätig zu werden.

Vorbehaltlich einer individuellen Vergütungsvereinbarung bestimmt sich die anfallende Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und wird nach dem Gegenstandswert berechnet. Bei einem hohen Gegenstandswert entsteht dadurch eine entsprechend hohe Vergütung. Gebühren Dritter (z.B. Amtsgebühren, Gerichte, Sachverständige) und Auslagen kommen hinzu und sind von Auftraggeber_in direkt zu bezahlen bzw. zu erstatten.

Zu Beginn der Zusammenarbeit wird Vy die voraussichtlich entstehenden Honorare, Gebühren und Kosten mit Auftraggeber_in erörtern. Auf Anfrage teilt Vy im laufenden Mandat kurzfristig eine Schätzung der weiteren zu erwartenden Vergütungen, Gebühren und sonstigen Kosten mit. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in der Regel nicht möglich.

Vergütung, Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Vy kann Vorschuss verlangen und aus dem Auftrag oder anderen Mandaten eingehende Geldbeträge mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen aus erteilten Mandaten verrechnen. Fremdgelder werden im Übrigen unverzüglich an Auftraggeber_in ausgezahlt.

Vy kann die Leistungserbringung verweigern, wenn Auftraggeber_in fällige Forderungen oder Vorschüsse nicht fristgerecht bezahlt. Auftraggeber_in muss dann selbst dafür sorgen, dass ihr_ihm dadurch keine Nachteile (z.B. durch Fristversäumnisse) entstehen.

2. Vergütungsvereinbarungen

In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen eine Vergütung nach folgenden Grundsätzen:

  • Für eine Erstberatung (persönlich an einem unserer Standorte oder bei Ihnen, oder telefonisch/Videocall) berechnen wir eine pauschale Vergütung, deren Höhe von Umfang und Komplexität der Sache abhängt, typischerweise zwischen 450 und 900 EUR (netto, Vorschussrechnung).
  • Rechtliche Prüfungen und Beratungen darüber hinaus rechnen wir grundsätzlich nach Aufwand in 15-Minuten-Schritten ab, mit einem Stundensatz von 290 bis 450 EUR / h (netto).
  • Für die außergerichtlich Vertretung ggü. Dritten und die Vertretung in einem Gerichtsverfahren (in Deutschland) fallen mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, die der Höhe nach vom (ggf. zu schätzenden) Gegenstandswert der Sache abhängen. Wenn der Gegenstandswert gering ist (bis 30.000 EUR), verständigen wir uns mit Ihnen auf eine den zu erwartenden Aufwand angemessen berücksichtigende Zusatzvergütung (pauschal oder Stundensatz).
  • Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist i.d.R. nicht möglich.


Wir weisen darauf hin, dass diese Vergütungsvereinbarung von den gesetzlichen Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und §§ 611 ff. BGB abweicht und dass im Falle der Kostenerstattung durch gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach RVG erstattet wird.

Zudem gelten allg. Mandatsbedingungen, die sie hier finden.

3. Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenfinanzierung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese in Ihrem Fall eintrittspflichtig ist, können Sie unsere Rechnungen dort einreichen und eine je nach Versicherung und Tarif eine teilweise oder vollständige Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten erreichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Gewähr für die Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.

Gerne können wir für Sie vorab eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung stellen. Den Aufwand dafür rechnen wir mit dem vereinbarten Stundensatz ab; er ist von Ihnen zu tragen.

In bestimmten Fällen (i.d.R. ab 100.000 EUR Streitwert) kann ein Verfahren von einem sog. Prozesskostenfinanzierer finanziert werden, sodass sich bestimmte Ansprüche ohne Kostenrisiko verfolgen lassen. Dabei schließen Sie mit einem Versicherungsunternehmen einen entsprechenden Versicherungsvertrag, mit dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, Ihre Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Im Erfolgsfall steht dem Versicherungsunternehmen dafür ein Anteil der realisierten Forderung zu.

Gerne können wir für Sie prüfen, ob die Voraussetzungen dafür in Ihrem Fall erfüllt sind und Sie dazu beraten. Den Aufwand dafür rechnen wir mit dem vereinbarten Stundensatz ab; er ist von Ihnen zu tragen.