Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienstleistungen

, letztes Update:

Anbieter von Cloud-Speichern und Cloud-Dienstleistungen sind nicht verpflichtet, eine Urheberrechtsabgabe an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen (EuGH, Urt. v. 24.03.2022, Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG). Der Europäische Gerichtshof betont in seine Entscheidung zu dieser Frage, dass eine Urheberrechtsabgabe nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieser Nachteile ist also unzulässig.

Die Ausnahme für Privatkopien (in Deutschland: § 53 Abs. 1 UrhG; vgl. zudem Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG) ist grundsätzlich anwendbar, wenn urheberrechtlich geschützte Werke auf eine Server eines Anbieters von Cloud-Dienstleistungen kopiert werden; solche Kopien sind dann also legal. Die Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH aber nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich schon anderweit geregelt ist. Entsprechen hat der EuGH in der Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

Die Pressemeldung des EuGH finden sie hier.

Eine erste Urteilsanalyse finden sie bei heise.