Rückerstattung wegen Rechnungs-Hinweis auf Urheberrechtsabgabe

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Nach § 54d UrhG sind Lieferanten (Hersteller, Importeure) von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG unter Umständen verpflichtet, in ihren Rechnungen "über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien" neben dem HAP auf die "auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen."

Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis Rückerstattungsansprüche auslösen kann (z.B. wenn die erworbene Geräte exportiert werden oder aufgrund neuer, niedrigerer Tarife der ZPÜ) haben sich bereist einige Gerichte befasst und kommen zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen:

  • Nach Ansicht der (fachfremden) 5. Strafkammer des LG München, Beschluss v. 11.02.2017, Az. 5 KLs 403 Js 177245/14 bedeutet der Rechnungshinweis "inkl 10 EUR UHG pro Stück" nicht, dass die Urheberrechtsabgabe für die gelieferten Geräte tatsächlich an die Verwertungsgesellschaft abgeführt wurde, sondern nur, dass die Abgabe im Rechnungsbetrag enthalten ist.
  • Ähnlich hat das LG Hamburg mit Urt. v. 04.04.2018 (Az. 311 O 414/14, nicht rechtskräftig) entschieden. Demnach soll der Hinweis "inkl 10 EUR UHG pro Stück" sich in der bloßen Information erschöpfen, dass für die Geräte eine Urheberrechtsabgabe angefallen und in der Preiskalkulation berücksichtigt worden ist, nicht aber, dass die Urheberrechtsabgabe auch tatsächlich an die ZPÜ entrichtet wurde.
  • Hingegen hatte das LG Hamburg mit Urteil v. 11.02.2015, Az. 08 HKO 59/12, entschieden, dass eine rückwirkende Reduzierung oder der Entfall einer Urheberrechtsabgabe zwar keine gesetzlichen Ausgleichsansprüche entlang der Handelskette begründet, sich ein solche Ansprüche aber aus einer vertraglichen Zusage des Lieferanten ergeben können.
  • Ebenso war das OLG Hamburg (Urt. v. 10.05.2019, Az. 11 U 86/14), mit dem das zuvor genannten Urteil des LG Hamburg vom 04.04.2018 (Az. 311 O 414/14) überwiegend aufgehoben wurde. Demnach führt die sachgerechte Auslegung einer Bestellung mit einem betragsmäßigen Hinweis auf die Urheberrechtsabgabe zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG nur dann geschuldet sein soll, wenn sie auch tatsächlich anfällt (also z.B. nicht bei Exporten). Zudem darf der Besteller nach Ansicht des OLG Hamburg in diesem Fall wohl auch davon ausgehen, dass die Urheberrechtsabgabe entweder bereits entrichtet wurde oder von der Lieferantin noch entrichtet wird.

Das OLG Hamburg (Urteil v. 10.05.2019, Az. 11 U 86/14) führt dazu aus:

"1. Der [Hersteller/Lieferant] kann aus den offenen Rechnungen … nicht die Zahlung der Urheberrechtsabgabe … verlangen, da diese nicht mehr anfällt und auch zuvor nicht an die [VG Wort] … abgeführt worden ist (§ 54 Abs. 2 UrhG).

a) Die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage vorheriger Bestellungen durch die Beklagte [Händlerin] ... Darin setzt sich der von der [Händlerin] an die [Herstellerin] zu zahlende Endbetrag aus dem Preis für die Geräte und der Urheberrechtsabgabe zusammen, deren konkrete Höhe von dem jeweils zu liefernden Gerät abhängig war. Eine sachgerechte Auslegung dieser Vereinbarungen führt zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nur dann geschuldet sein sollte, wenn sie auch tatsächlich anfällt. …

Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob eine solche Vereinbarung auch daraus folgt, dass in den Rechnungen der Schuldnerin die Urheberrechtsabgabe ebenfalls gesondert ausgewiesen ist, so dass es auch nicht auf die Auffassung des OLG Hamm, auf die sich der [Hersteller] und das Landgericht bezogen haben, ankommt, wonach ein solcher Hinweis nicht bedeute, dass es sich um einen selbstständigen Teil des Kaufpreises handle (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013 - 12 U 13113 - Rn. 40, juris)."

In der Praxis erfolgt der Hinweis nach § 54d UrhG entweder durch die betragsmäßige Kennzeichnung oder durch Einfügung eines eher allgemein gehaltenen Satzes, aus dem sich ergibt, dass eine Urhebervergütung unbestimmter Höhe in einem Rechnungsbetrag enthalten ist. Wenn ein solcher Hinweis zu weit oder unklar formuliert wird, kann dies bei den Abnehmern zu der (Fehl-) Vorstellung führen, dass die Geräte- und Speichermedienabgaben in einer bestimmten Höhe an an die ZPÜ bezahlt und in den HAP eingepreist wurde, also im wirtschaftlichen Ergebnis von dem Abnehmen bezahlt wurden. Wenn die erworbenen Geräte und Speichermedien dann exportiert werden oder die Abgabepflicht für die Geräte aus sonstigen Gründen entfällt, kann dies Rückerstattungsansprüche auslösen. Es kommt demnach auf die genaue Formulierung eines Hinweises nach § 54d UrhG und sonstiger vertraglicher Zusagen z.B. in E-Mails an!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner