Smartwatch: Neuer Gesamtvertrag über Urheberrechtsabgabe

, letztes Update:

ZPÜ und BITKOM haben sich auf eine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG für sog. Smartwatches wie die Apple-Watch verständigt. Demnach soll für jede in Deutschland seit dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebrachte Smartwatch eine Abgabe i.H.v. 1,50 EUR an die ZPÜ (Verwertungsgesellschaften) zu bezahlen sein.

"Business-Smartwatches" sollen von der Vergütungspflicht ausgenommen sein; allerdings sind die dafür von den Händlern und Endkunden zu erbringenden Nachweise erneut kaum zu erfüllen (die Regelungen allein dafür sind in einer eigenen insg. 18-seitigen Anlage zu dem Gesamtvertrag geregelt).

Ob Smartwatches für die Anfertigung vergütungspflichtiger, legaler Privatkopien und anderer vergütungspflichtiger Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Absatz 1 oder 2 oder §§ 60a bis 60f UrhG zu eigenen, insb. wissenschaftlichen Nutzung tatsächlich genutzt werden, erscheint zweifelhaft. Bisher ist weder von der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA noch von den Gerichten geprüft worden, ob Smartwatches überhaupt zu den vergütungspflichtigen Geräte nach §§ 54 Abs. 1 UrhG gehören. Auch das nach der Rechtsprechung v.a. des europäischen Gerichtshofs für die Bestimmung der Vergütungshöhe vorrangig maßgebliche Maß der Nutzung von Smartwatches für die Anfertigung relevanter, vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ist bisher noch nicht mittels einer neutralen empirischen Untersuchung der Schiedsstelle VGG ermittelt worden, so dass erhebliche Zweifel an den nunmehr privatvertraglich ausgehandelten und vereinbarten Tarifen/Vergütungssätzen bestehen.

An der Höhe der nunmehr ausgehandelten und privatvertraglich vereinbarten Tarife für Smartwatches bestehen auch deswegen erhebliche Zweifel, weil diese sich bereits in der Vergangenheit regelmäßig (nahezu immer) als deutlich überhöht erwiesen haben:

So sollen nach dem entsprechenden Gesamtvertrag für Tablets zw. ZPÜ und BITKOM für Verbraucher-Tablets 8,75 EUR und für sog. Business-Tablets 3,50 EUR geschuldet sein, während die Schiedsstelle UrhR nach Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Nutzung für Verbraucher-Tablets eine angemessene Vergütung i.S.v. §§ 54 Abs.1, 54a UrhG i.H.v. 4,- EUR berechnet hat und für sog. Business-Geräte befunden hat, dass diese schon dem Grunde nach keiner Abgabepflicht unterliegen (vgl. auch hier).

Für PCs fordert die ZPÜ nach dem Gesamtvertrag PC (2008-2010) ca. 13 EUR, während die Schiedsstelle hier von einer angemessenen Vergütung i.S.v. §§ 54 Abs.1, 54a UrhG i.H.v. nur ca. 40% davon, also ca. 5,30 EUR ausgeht.

Nach den Erfahrungen mit Tablets und PC ist leider zu befürchten, dass auch die Vergütungssätze für Smartwatches viel zu hoch und nicht "angemessen" i.S.d. Urheberrechtsabgabe sind. Betroffene Unternehmen sollten sich daher überlegen, ob sie diese Forderung der ZPÜ klaglos hinnehmen!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner



§ 54 Vergütungspflicht

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.


§ 54a Vergütungshöhe

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.