Tarif der ZPÜ für Tablets überhöht, nicht angemessen

, letztes Update:

Mit Einigungsvorschlag vom 2. Juni 2021, Az. Sch-Urh 25/19 et al. hat die Schiedsstelle nach dem VGG erneut bekräftigt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets vom 04.01.2016 nicht angemessen ist und für Tablets nur die von der Schiedsstelle berechnete Vergütung in Höhe von EUR 4,00 für sog. Verbraucher-Tablets und i.H.v. EUR 2,50 für sog. Business-Tablets (ohne Erhebung von Umsatzsteuer) angemessen ist (a.a.O., S. 38 f.).

Nach Auffassung der Schiedsstelle ist dabei den aus einer neutralen empirischen Untersuchung im Rahmen eines zweiseitigen Schiedsstellenverfahrens abgeleiteten Vergütungssätzen der Vorzug zu geben vor solchen Vergütungssätzen, die von den Gesamtvertragsparteien ZPÜ und BITKOM e.V. unter Berücksichtigung vielfältiger Interessen und Einigungsgründe vereinbart werden, a.a.O., S. 43 ff. (Hervorhebung hier):

"Der gemeinsame Tarif „Tablets“ vom 04.01.2016, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.01.2016 ist anwendbar und in Höhe von EUR 4,00 für sogenannte Verbraucher-Tablets und von EUR 2,50 für sogenannte „Business- Tablets“ angemessen. Zur Begründung wird auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 22.05.2018 im Verfahren Sch-Urh 34/13 (Herleitung der Vergütung für Verbraucher-Tablets für die Jahre 2010 bis 2015) und den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 19.03.2020 im Verfahren Sch-Urh 54/15 (Herleitung der Vergütung für Business-Tablets für die Jahre 2012 bis 2015, welche nach Auffassung der Schiedsstelle auch auf die unmittelbar vorangehenden Jahre 2010 und 2011 übertragbar ist) verwiesen.

Nach Auffassung der Schiedsstelle ist den aus einer neutralen empirischen Untersuchung im Rahmen eines zweiseitigen Verfahrens abgeleiteten Vergütungssätzen der Vorzug vor solchen Vergütungssätzen zu geben, die von Gesamtvertragsparteien in Anbetracht (denkbar) vielfältiger Interessen und Einigungsgründe vereinbart werden.Beide Wege zur Bestimmung der Vergütungshöhe sind durch den Gesetzgeber eröffnet worden. Lange Zeit hat die Rechtsprechung der Schiedsstelle auch eine besondere Sachkunde in der Überprüfung von Tarifen zuerkannt und ihren, in einem justizförmigen Verfahren erarbeiteten Einigungsvorschlägen bei „überzeugender“ Begründung eine „gewisse“ Vermutung der Angemessenheit zuerkannt (vgl. Urteil des BGH vom 20.03.2013, Az. I ZR 84/11, „Gesamtvertrag Hochschul-Intranet“, Rn. 21; BGH Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10, „Barmen live“, Rn. 18; BGH Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10, „Bochumer Weihnachtsmarkt“, Rn. 22; BGH Urteil vom 5. 4. 2001, Az. I ZR 132/98, „Gesamtvertrag privater Rundfunk“ unter II.2.a) (2); Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, Stand: 15.09.2020, § 105 VGG Rn.14; Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 6. Aufl. 2020, § 131 VGG Rn. 3; Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 92 VGG Rn. 2; Staats in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 3). Grundsätzlich könne und müsse der Tatrichter sich danach richten, was die Schiedsstelle im vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren vorgeschlagen hat (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 162/11, „Covermount“). Die Schiedsstelle hält daher an den von ihr ermittelten Vergütungssätzen fest. ..."


Im selben Einigungsvorschlag vom 2. Juni 2021 hat die Schiedsstelle nach dem VGG die von der ZPÜ mit dem BITKOM vereinbarte Vergütungssätze für Mobiltelefone zwar der Höhe nach i.E. bestätigt. Dabei hat sie jedoch sehr deutlich auf die gravierenden Unzulänglichkeiten des Verhandlungssystems (sog. Verhandlungslösung) im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG und die Widersprüche der Rechtsprechung des OLG München und des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung von Gesamtverträgen (u..a. Urteil des BGH vom 10.09.2020, Az. I ZR 66/19 – Gesamtvertragsnachlass) hingewiesen, a.a.O., S. 39 ff. (Hervorhebung hier):

"Der gemeinsame Tarif „Mobiltelefone“ vom 04.01.2016, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom selben Tage, ist anwendbar und wird von der Schiedsstelle in Anbetracht der sich verfestigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Indizwirkung von Gesamtverträgen (zuletzt mit Urteil des BGH vom 10.09.2020, Az. I ZR 66/19, „Gesamtvertragsnachlass“, Rn. 20) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2013 in der tarifierten Höhe als angemessen bewertet.

Der Schiedsstelle liegen für diesen Gerätetyp und den maßgeblichen Vergütungszeitraum keine empirischen Untersuchungen vor. Aufgrund der Schwierigkeiten, dennoch eine angemessene Vergütung zu bestimmen, beschloss die Schiedsstelle im Verfahren Sch-Urh 114/18 über die Behauptung der Antragstellerin, bei den Verhandlungen mit dem BITKOM über einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2008 seien die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG beachtet worden, Beweis zu erheben (Beschluss der Schiedsstelle vom 14.01.2020). Das Verfahren ist später gemäß § 95 Abs. 1 VGG eingestellt worden, da der Zweck des Schiedsstellenverfahrens und eines Einigungsvorschlags durch die Geltendmachung der entsprechenden Vergütungsansprüche vor dem OLG München durch die Antragstellerin nach Ablauf der Jahresfrist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 VGG) nicht mehr erreicht werden konnte. Auch die Einvernahme von Zeugen gestaltete sich als schwierig, da im DPMA auf Grund der Corona-Pandemie persönliche Zeugeneinvernahmen bis auf Weiteres nicht gestattet waren und viele Zeugen das Angebot einer schriftlichen Zeugenaussage nicht wahrgenommen haben. Eidliche Vernehmungen sind der Schiedsstelle generell nicht möglich.
Nach dem Urteil des BGH vom 10.09.2020 (Az. I ZR 66/19, „Gesamtvertragsnachlass“, Rn. 20 ff) ist es in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann. Dies gelte insbesondere, wenn ein solcher Vertrag (zwischen den Parteien oder) unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden ist. Zur Begründung führt der BGH aus (Rn. 22):

„Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen, zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Verhandlungsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. genannten Nutzungen tatsächlich entstandenen Schadens darstellt.“

Bereits mit Urteil vom 16.03.2017 (Az. I ZR 36/15, „Gesamtvertrag PCs“) hatte der BGH festgestellt (Rn. 60):
„Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das OLG bei seiner Bemessung der angemessenen Vergütung nicht auf die von der Bekl. auf der Grundlage der empirischen Berechnungen angestellten Berechnungen, sondern auf den von den Parteien für die Zeit ab dem 1.1.2011 geschlossenen Gesamtvertrag gestützt hat, in dem sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben. Es ist zu vermuten, dass eine solche vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung iSv § 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, die auf der Grundlage empirischer Studien berechnet worden ist.“

Vorliegend hat die Antragstellerin mit dem (...) einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2008 geschlossenen. Diesem Gesamtvertrag dürfte daher nach der (bisherigen höchstgerichtlichen) Rechtsprechung eine indizielle Wirkung für die Bestimmung der angemessenen Vergütung beigemessen werden. Es erscheint der Schiedsstelle daher nicht zielführend, die Vergütung für Mobiltelefone auf der Grundlage des Berechnungsmodells der Schiedsstelle (zu dem sich bislang weder das OLG München noch der BGH geäußert haben) und gegebenenfalls auch einzuholender empirischer Erhebungen zu bestimmen.

Die Schiedsstelle möchte jedoch auf Folgendes hinweisen:

Zwar ist eine Verwertungsgesellschaft nach § 35 VGG verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 VGG) abzuschließen, wenn ihr dies aufgrund der Größe der Nutzervereinigung zuzumuten ist. Auch gelten nach § 38 S. 2 VGG die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife. Dies gilt allerdings nur für Verbandsmitglieder, nicht aber für Außenseiter. Dass die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 13 S. 2 UrhWG (jetzt: § 38 S. 2 VGG) als Tarife gelten, beschränkt sich dem Gesetzeswortlaut nach („soweit”) auf die Vertragsteile (so das OLG München in seinem Urteil vom 29. April 2010, Az.: 6 WG 6/10, MMR 2010, 482, 483 unter Heranziehung der Kommentierungen von Gerlach in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 4; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 7; Schulze, in: Dreier-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 10; vgl. auch die aktuelle Kommentierung von Schulze, in: Dreier- Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 38 VGG Rn. 8).

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei den Vertragsverhandlungen vor Abschluss eines Gesamtvertrages die auf die spezifische Nutzung bezogenen Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung durch die Vertragsparteien hinreichend sorgfältig ausgearbeitet worden sind, sodass aufgrund der Einbeziehung der Nutzerseite bei der vertraglichen Festlegung der Vergütungssätze bereits ein hinreichender Interessenausgleich stattgefunden hat (Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, Stand: 15.09.2020, § 38 VGG Rn. 12).

Die Regelung des § 38 S. 2 VGG gilt nach § 40 Abs. 1 S. 3 VGG auch im Hinblick auf die nach § 40 Abs. 1 S. 2 VGG bestehende Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft zur Aufstellung von Tarifen auf Grundlage einer empirischen Untersuchung. Es steht den Beteiligten also frei, auch ohne selbständige empirische Untersuchung nach § 93 VGG einen Gesamtvertrag über die Geräte- und Speichermedienvergütung abzuschließen. Die darin vereinbarten Vergütungssätze gelten dann als Tarife (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VG-Richtinie-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 18/7223, S. 85). Die Regelung unterstellt, dass die Gesamtvertragsparteien aufgrund der jeweils unterschiedlich gelagerten Interessen und der gemeinsamen fachlichen Kompetenz in der Lage sind, einen angemessenen Vergütungssatz zu verhandeln, sodass eine selbständige empirische Untersuchung in diesem Falle keine wertvolleren Erkenntnisse bringen würde (Freudenberg, a.a.O., § 40 Rn. 14).

Außenseiter haben jedoch – anders als Gesamtvertragspartner (vgl. BGH Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 35/15, „externe Festplatten“, Rn. 27) – die Möglichkeit, den aus einem Gesamtvertrag abgeleiteten Tarif vor der Schiedsstelle und den Gerichten überprüfen zu lassen (§§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 128 f. VGG; Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz § 40 VGG Rn. 10; allgemein zur Überprüfung der Tarife: BVerfG, Beschluss vom 19.09.1996, Az. 1 BvR 1767/92 „Kopierläden I“, GRUR 1997, 123, 124). Welchen Wert hat ein derartiges, gesetzlich vorgesehenes Prüfungsverfahren, wenn mittlerweile für alle Geräte- und Speichermedientypen Gesamtverträge existieren und aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin immer sowohl Gesamtvertragspartnerin als auch Beteiligte eines Verfahrens nach §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 128 f. VGG ist, im Prüfungsverfahren festgestellt wird, dass den gesamtvertraglichen Vergütungssätzen eine Indizwirkung im Hinblick auf deren Angemessenheit zukommt, es dem Außenseiter mangels Einblicken in den Ablauf der Gesamtvertragsverhandlungen und die eventuell in diesen Verhandlungen herangezogenen empirischen Untersuchungen aber schlechthin unmöglich ist, diese Indizwirkung – wie von den Gerichten gefordert (vgl. z.B. BGH Urteil vom 10.09.2020, Az. I ZR 66/19 „Gesamtvertragsnachlass“ S. 11) – substantiiert zu bestreiten? Findet keine wirkliche Überprüfung der Angemessenheit der gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze statt, erscheint dies auch vor dem Hintergrund als problematisch, dass letztlich Dritte, nämlich die Endabnehmer der Geräte und Speichermedien und damit zu einem großen Teil Verbraucher, die ausverhandelten Gebühren tragen müssen. Faktisch handelt es sich also entgegen der diesbezüglichen Feststellung des Bundesgerichtshofs sehr wohl um (unzulässige) Verträge zu Lasten Dritter. Dass der Gesetzgeber eine Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen ermöglichen wollte, wird aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu einem Vorschlag des Bundesrates deutlich, der darauf zielte, die Verwertungsgesellschaften zu verpflichten, die aus den empirischen Untersuchungen abgeleiteten Kalkulationsgrundlagen und Tarifberechnungen zu veröffentlichen. Dies lehnte die Bundesregierung folgendermaßen ab (BT-Drs. 18/7453, S. 4):

„Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für die Aufnahme einer solchen Regelung, da eine Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen von Verwertungsgesellschaften bei der Tarifaufstellung durch die Aufsichtsbehörde (Staatsaufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt) sowie die Schiedsstelle und auch durch die ordentlichen Gerichte in Streitverfahren jederzeit möglich ist.“

Der Justizgewähranspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG umfasst neben dem (formalen) Recht auf Zugang zu den Gerichten auch eine „grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes“ (BVerfG Beschl. vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497ff., Rn. 16 m.w.N., vgl. auch Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Einl. Rn. 50). Das Gebot des fairen Verfahrens hat auch für die Beweiserhebung Bedeutung (BVerfG Beschl. vom 25.07.1979, Az. 2 BvR 878/74, NJW 1979, 1925ff). Die gebotene wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in einer für den Rechts- schutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (BVerfG Beschl. vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1382/10, a.a.O. m.w.N.). Ein in der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel darf das Gericht nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (ebenfalls BVerfG, a.a.O. m.w.N.).

Es erscheint als nahezu unmöglich, als unbeteiligter Dritter überzeugungskräftige Beweise beibringen zu können, wonach bei den Verhandlungen der Gesamtvertragspartner nicht nur die gesetzlichen Kriterien aus § 54a UrhG, sondern beispielsweise auch noch ausstehende urheberrechtliche Vergütungsansprüche, rein kaufmännische Gesichtspunkte, durch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesamtvertragsparteien aufgelaufene oder drohende Kosten oder sonstige pragmatische Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Während des Symposiums zur Zukunft der Gerätevergütung am 21.05.2019 im DPMA war seitens einer Verhandlungsführerin auf Nutzerseite (sinngemäß) von Verhandlungen „wie auf einem Basar“ die Rede."