Erinnerung: Frist 10.01.2024 für befreiende Händlermeldung an ZPÜ

, letztes Update:

IT-Unternehmen, die mit Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien handeln, sollten sich dringend die Frist 10. Januar 2024 und 10. Juli 2024 notieren! Wenn Sie Ihre Handelsware (Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die sie im Inland eingekauft haben) bis zu dieser Frist an die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) melden, werden Sie dadurch von der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG (sog. Geräte- und Speichermedienabgaben frei, vgl. § 54b UrhG:

§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs ...

Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. ... Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, ... wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der [ZPÜ] jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.


Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) erhebt die urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die IT-Unternehmen in Deutschland in Verkehr bringen. Neben den Herstellern und Importeuren haften auch die Händler für die Abgaben, können sich davon aber durch eine rechtzeitige Meldung jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines Jahres befreien!

Es geht u.a. um folgende Geräte und Forderungen der ZPÜ:

  • PC – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets – 8,75 je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches – 1,50 EUR Stück
  • Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
  • USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
  • u.a.m.


Zudem fordert die ZPÜ von Unternehmen (Hersteller, Importeure und Händler), die nicht fristgerecht Auskunft erteilen, den doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG! Wenn Sie ein entsprechende Auskunftsanforderung der ZPÜ erhalten haben sollten Sie die geforderte Auskunft also ebenfalls fristgerecht erteilen (ggf. ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht), da andernfalls die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen wird, vgl. § 54f Abs. 3 UrhG!

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften! Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure von PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks und Speichermedien; sowie Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) gegen diese Forderungen, und haben Hunderte von Verfahren gegen vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.

Gerne übernehmen auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung der geforderten Auskünfte, sowie ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht, verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie!