Keine Nachvergütung für Gestalter der Euro-Geldscheine

, letztes Update:

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 18. Mai 2022, Az. 2-06 O 52/21, entschieden, dass dem Gestalter der Darstellung des europäischen Kontinents auf den Euro-Geldscheinen kein Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG (sog. Fairnessausgleich) zusteht, weil die Darstellung auf den Euro-Banknoten keine unfreie Bearbeitung seiner Entwürfe i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG (n.F.) sei, sondern einen hin hinreichenden Abstand davon wahre; ähnlich hatte jüngst der Bundesgerichtshof hins. des Porsche 911 (8. Baureihe 991) im Verhältnis zum "Ur-Porsche" 356 entschieden... mehr

Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. vom 25.05.2022:

Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten, Urheber der Bilddatei steht keine Nutzungsvergütung zu

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.

Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 €. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: „Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird." Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint." Das sei vorliegend der Fall: „Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen." Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.

Das Urteil vom 18.5.2022 (Aktenzeichen: 2-06 O 52/21) ist nicht rechtskräftig.

Zur Erläuterung

§ 32 Absatz 1 Urhebergesetz:

„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. (…)"

§ 32a Absatz 1 Urhebergesetz:

„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. (…)"

§ 23 Absatz 1 Urhebergesetz:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes (…) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor."

Am 6. Julio 2022 wurde der Volltext der Entscheidung veröffentlicht:

"Sowohl der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG als auch der sogenannte Nachvergütungsanspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG setzen voraus, dass ein Vergütungsanspruch für eine Erlaubnis zur Werknutzung geltend gemacht wird bzw. der Vertragspartner des Urhebers dessen Werk tatsächlich nutzt.

Das ist nicht der Fall. Die Beklagte nutzt die Darstellung des … Kontinents auf der vom Kläger geschaffenen Bilddatei auf den …-… der ersten und der zweiten Serie nicht. Vielmehr stellen die Abbildungen des … Kontinents auf den … sogenannte freie Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG dar, die einen hinreichenden Abstand zu der vom Kläger geschaffenen Abbildung wahren.

Die …-… der ersten und zweiten Serie weichen in ihrem Aussehen so stark von der Bilddatei des Klägers ab, dass sie urheberrechtlich als neu geschaffene Werke mit hinreichendem Abstand im Sinne des § 23 Abs. 1 (2) UrhG zu sehen sind.

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dies setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH, Urt. v. 11.03.1993, I ZR 263/91, Rn. 19 – Alcolix; BGH, Urt. v. 29.04.1991, I ZR 65/96, Rn. 43 – Laras Tochter; BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 12/08, Rn. 33 – Perlentaucher, Perlentaucher I). In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urt. v. 11.03.1993, I ZR 263/91, Rn. 19 – Alcolix; BGH, Urt. v. 29.04.1991, I ZR 65/96, Rn. 43 – Laras Tochter; BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 12/08, Rn. 33 – Perlentaucher, Perlentaucher I). Ob dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt vom Grad der Individualität der entlehnten Züge einerseits und des neuen Werkes andererseits ab. Es herrscht eine Wechselwirkung. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen (BGH, Urt. v. 12.06.1981 – I ZR 95/79, Rn. 28 – WK-Dokumentation). Umgekehrt ist von einer freien Bezeichnung dort eher auszugehen, wo sich die Eigenart des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt.

Zur Prüfung, ob ein hinreichender Abstand vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche objektiven Merkmale im Einzelnen die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im neuen Werk eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 08.07.2004, I ZR 25/02, Rn. 33 – Hundefigur, BGH, Urt. v. 01.06.2011, I ZR 140/09, Rn. 48 – Lernspiele). Bei übereinstimmendem Gesamteindruck hängt es von der Wesentlichkeit der Veränderung ab, ob es sich um eine reine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder um eine unfreie Benutzung (§ 23 UrhG) handelt (BGH, Urt. v. 16.05.2013, I ZR 28/12, Rn. 36 – Beuys-Aktion; 28.06, 2016, I ZR 9/15, Rn. 21 – auf fett getrimmt).Bei abweichendem Gesamteindruck kommt demgegenüber eine freie Benutzung in Betracht, die voraussetzt, dass die Veränderung der benutzten Vorlage so weitreichend ist, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen (BGH, Urt. v. 16.05.2013, I ZR 28/12, Rn. 37, Beuys-Aktion).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht ein hinreichender Abstand der streitgegenständlichen …-… zu der klägerischen Bilddatei."