"Kölner Dom" nicht als Marke eintragungsfähig (BGH)

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Die Bezeichnung "Kölner Dom" kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZR 28/23 entschieden hat.

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Bezeichnung "Kölner Dom"

Die Hohe Domkirche zu Köln wollte den Begriff "Kölner Dom" als deutsche Marke beim dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eintragen lassen, neben dem üblichen Merchandise der Klasse 14 (z.B. Schmuck, Uhren, Schlüsselanhängern; der Klasse 16 (Schreibwaren, Druckereierzeugnisse wie Kalender, Aufkleber und Abziehbilder, Fahnen und Wimpel, Schreibgeräte und Büroartikel, Gesangbücher), und der Klasse 25 (z.B. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhe, Krawatten) auch für die entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen und bestimmte Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 und einige eher kurios anmutende Produkte wie z.B. Babywindeln (ebenfalls Klasse 16, da aus Papier oder Zellstoff) und Stollen für Fußballschuhe (Klasse Klasse 25).

Fehlende Unterscheidungskraft

Bereits das Deutschen Patent- und Markenamt DPMA lehnte die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft ab. Diese Entscheidung hat der BGH nun bestätigt, da das angesprochene Publikum die Bezeichnung im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, nur als Ortsangabe und Bezeichnung der Sehenswürdigkeit, und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren verstehe: (amtlichen Leitsätze):

"a) Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

b) Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein])."

Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung aus der Neuschwanstein-Entscheidung konsequent fort. Für entsprechende Einrichtungen und Unternehmen wird damit ihre besondere Bekanntheit zum Fluch, denn es wird Tür und Tor geöffnet für Dritte, von der Berühmtheit bestimmter Orte und Sehenswürdigkeiten zu profitieren.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner