Nachahmung und Rufausbeutung durch Vertrieb von Plastikuhren

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Der Vertrieb von Plastikuhren stellt auch dann eine unlautere, wettbewerbswidrige Nachahmung der bekannten Uhren des Herstellers Swatch dar, wenn diese Uhren eine abweichende markenmäßige Kennzeichnung tragen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2022, Az. 6 U 202/20).

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Unlautere Nachahmung

Wettbewerbliche Eigenart

Den "Plastikuhren" des Herstellers Swatch komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG zu. Die "spezielle Besonderheit" der in Rede stehenden Produkte bestehe in der Kombination eines reduzierten Uhrendesigns mit dem damals (bei Einführung 1983) für Uhren neuartigen Werkstoffs Kunststoff. Aufgrund der hohen Bekanntheit der Swatch-Uhren sei von einem gesteigerten Grad an Eigenart auszugehen.

Beurteilung der Ähnlichkeit

Bei der vorzunehmende Beurteilung der Ähnlichkeit komme es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. wobei der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehme und miteinander vergleiche, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinne, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Nach diesem Maßstab sei von einem hohen Grad der Übernahme auszugehen und eine Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG zu bejahen.

Unlauterkeitsbegründende Umstände

Ebenfalls liegen besonderen unlauterkeitsbegründende Umstände im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG vor. Zwar fehlt es an einer unmittelbaren Herkunftstäuschung im Sinne § 4 Nr. 3 a UWG, da die streitgegenständlichenNachahmer-Uhren eine abweichende Herstellerkennzeichnung trugen und das grundsätzlich geeignet ist, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. liegt aber eine (vermeidbare) mittelbare Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a UWG vor:

"(1) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es - wie im Markenrecht (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1) - wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings in der Regel, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 - Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn 61 - Bodendübel). Es wären dann für die Annahme einer lizenzvertraglichen Beziehung zusätzliche Hinweise erforderlich, die über eine fast identische Nachahmung hinausgehen, wie etwa einer früheren Verbindung durch einen Lizenzvertrag oder des Vertriebs des Originalprodukts (BGH GRUR 2019, 196 Rn 20 - Industrienähmaschinen). Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zum Verständnis dieser Verkehrskreise getroffen werden (BGH a.a.O. - Kaffeebereiter).

(2) Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist hier eine mittelbare Herkunftstäuschung zu bejahen. ...

(3) Die Herkunftstäuschung war auch vermeidbar. Die Beklagte hätte ohne weiteres auf andere Gestaltungen ausweichen können."

Rufausbeutung

Zudem erkannte das OLG Frankfurt in dem Angebot der Nachahmer-Uhren eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung) nach § 4 Nr. 3 b UWG.

Abmahnkostenersatz nur zu einem Bruchteil

Insgesamt

sei der Vertrieb der Nachahmer-Plastikuhren daher unlauter, sodass die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz hafte und der Klägerin auch ein Abmahnkostenersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zustehe.

Der Anspruch auf Abmahnkostenersatz war aber nach der Rechtsprechung des BGH zu § 15 Abs. 2 RVG – "Der Novembermann" aber (nur) als ein Bruchteil eine einheitlichen Anspruchs für mehrere Abmahnungen zu berechnen, trotzdem die Klägerin zunächst nur wegen zwei spezifischer Uhrenmodelle gegen die Beklagte (Amazon) vorgegangen war, und erst nachträglich, nach fast zwei Monaten, ein weiteres Uhrenmodelle abmahnen ließ:

"a) Der den Abmahnungen zugrunde gelegte Gegenstandswert von 200.000 € je Uhrenmodell ist sicherlich hoch. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die von ihrer Konzernschwester betriebene Internetplattform „Amazon“ eine extrem hohe Reichweite erzielt hat und damit von einem hohen Angriffsfaktor auszugehen ist. Auch ist der hohe Wert des bekannten klägerischen Uhrenmodells zu berücksichtigen. Ein Wert von 200.000 € pro Modell ist damit zwar sicherlich an der oberen Grenze angesiedelt, aber nicht so deutlich übersetzt, dass das dem Anwalt zustehende Festsetzungsermessen überschritten wäre.

b) Es liegen allerdings nicht zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vor, sondern eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren „in derselben Angelegenheit nur einmal fordern“. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG auszugehen.

Der notwendige innere Zusammenhang zwischen den beiden Gegenständen besteht hier, was allein schon darin deutlich wird, dass die Klägerin vorliegend die Gegenstände der beiden Abmahnungen in einem Rechtsstreit geltend gemacht hat. Es handelte sich um dieselbe Anspruchsgegnerin und die aufgeworfenen Rechtsfragen waren identisch, da auch das als schutzbegründend in Anspruch genommenen Uhrenmodell identisch war.

Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst nur gegen zwei Uhrenmodelle vorgehen wollte und erst fast zwei Monate später gegen das weitere Uhrenmodell, steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann nämlich auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 - Der Novembermann). Hier hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe sich auf das erste Abmahnschreiben vom 14.11.2019 am 20.11.2019 gemeldet und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Bei „nochmaliger Überprüfung des Angebots“ seien daraufhin weitere Verletzungsmodelle bei der Beklagten aufgefunden worden. Die zweite Abmahnung erwuchs daher aus der weiter andauernden Auseinandersetzung der Parteien im Hinblick auf den Gegenstand der ersten Abmahnung, die mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin andauert. Beauftragt der Auftraggeber zu einem derartigen Zeitpunkt den Rechtsanwalt mit der Verfolgung weiterer gleichartige Verstöße gegen den gleichen Anspruchsgegner, so ist hierin eine Erweiterung des bestehenden Auftrages zu sehen.

Soweit es an einem inneren Zusammenhang und damit einer einheitlichen Angelegenheit dann fehlen kann, wenn ein großer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Abmahnungen liegt, ist dieser bei einem Zeitraum von fast zwei Monaten noch nicht erreicht.

(3) In der Folge kann die Klägerin nur einmal eine 1,3 Gebühr geltend machen. Allerdings sind die Gegenstandswerte der beiden Abmahnungen aufzuaddieren, so dass eine 1,3 Gebühr aus 600.000 € ersatzfähig ist."

Der Fall zeigt anschaulich, dass auch dann, wenn absolute Schutzrechte wie z.B. eine Marke oder ein Urheberrecht nicht verletzt sind, trotzdem wirksam gegen unlautere Nachahme vorgegangen werden kann! Zudem bestätigt das Gericht, dass auch im Wettbewerbsrecht die "Der Novembermann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kostenersatz anzuwenden ist.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner