ZPÜ fordert Urheberrechtsabgabe von Cloud-Anbietern, erste Klagen

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Forderungen der ZPÜ

Die gemeinsame Inkasso-Gesellschaft der deutschen Verwertungsgesellschaften ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) geht jetzt auch gegen die Anbieter von Cloud-Speicher und anderen Cloud-Diensten vor, und verlangt von diesen eine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG für angeblich "mittels Clouds" angefertigter sog. Privatkopien nach § 53, §§ 60a-60f UrhG.

Urteil des EuGH

Die ZPÜ stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 24. März 2022 in der Rechtssache C 433/20 Austro-Mechana ./. Strato AG, in dem der EuGH jedoch nur festgestellt hat, dass die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen (weiteren) gerechten Ausgleich schulden, wenn bereits die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorgesehen ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH also nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich anderweit geregelt ist. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe (in Deutschland nach §§ 54 ff. UrhG) nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig.

Auskunft

Dennoch geht die ZPÜ jetzt auch gegen Cloud-Anbieter vor und hat die Cloud-Anbieter zunächst angeschrieben und eine sehr weitreichende Erteilung von Auskünften und um die Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung einer "Cloud-Abgabe" aufgefordert. Jetzt wurden die ersten Cloud-Anbieter von der ZPÜ vor dem OLG München für die Jahre 2019 bis 2021 verklagt (ohne, dass zuvor eine Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA durchgeführt wurde).

Die Cloud-Anbieter werden aufgefordert, "pro Kalenderjahr Auskünfte über Stückzahlen an Clouds zu erteilen, die seit 2019 in Deutschland in den Verkehr gebracht [sic!] bzw. an Kunden überlassen wurden und werden. Im Rahmen der Auskunftserteilung ist zu unterscheiden, wie viele dieser Clouds jeweils nachweislich privaten Endabnehmern und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Dabei sind jeweils pro an private Endabnehmer und gewerbliche Endabnehmer in Verkehr gebrachter Cloud nach derzeitigem Stand folgende Angaben von Bedeutung

  • Stückzahl (Anzahl) und Art der Clouds (Marke, Produktbezeichnung bzw. Angaben zum/zur jeweiligen Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement)
  • Die jeweils mindestens und maximal zulässige Anzahl der Cloud-Nutzer und die maximale Anzahl der registrierten Nutzer (für mindestens einen Monat) pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Dauer der Überlassung in Monaten, und zwar die Summe aller Monate über alle registrierten Nutzer pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die maximale Speicherkapazität/der maximal nutzbare Speicher in GB pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
    Die Höhe des Preises (netto) für den Cloud-Kunden pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement"


Abgesehen davon, dass die meisten der abgefragten Informationen von der ZPÜ auch o.w. selbst recherchiert werden könnten, ist eine Anspruchsgrundlage für die Forderungen der ZPÜ nicht zu erkennen. §§ 54 ff. UrhG regelt die sog. Geräte- und Speichermedienvergütung, die an das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien im Inland (D) geknüpft ist. Auf eine Geräteabgabe für Server, die von Cloud-Anbietern erworben und für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden, hat die ZPÜ in ihren Gesamtverträgen betreffend die Geräteabgaben für PC zudem ausdrücklich verzichtet.

Wenn Sie Cloud-Dienste anbieten und von der ZPÜ angeschrieben oder sogar bereits verklagt wurden sprechen Sie uns gerne an!

Wenn Sie Cloud-Dienste anbieten und von der ZPÜ angeschrieben oder sogar bereits verklagt wurden sprechen Sie uns gerne an! Gerne beraten und vertreten wir Sie gegen die Forderungen der ZPÜ!

Wir beraten und vertreten wir seit fast 15 Jahren in Deutschland ansässige und internationale Hersteller, Importeure und Händler von unterschiedlichen Vervielfältigungsgeräten wie PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefone, Geräte der Unterhaltungselektronik; Reprografiegeräten wie Druckern, Scanner, MFGs; sowie unterschiedlichen Speichermedien zu den entsprechenden Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG (D), und vertreten diese Unternehmen in einer Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (beratend/mit einem BGH-Rechtsanwalt) und vor Bundesverfassungsgericht und ggf. dem europäischen. Gerichtshof EuGH.

Haupteinnahmequelle der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften mit mehreren Hundert Millionen Euro jährlich ist die Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien. Aufgrund der neuen Cloud-Dienste und Streamingangebote wie z.B. Netflix, Spotify und Mediatheken brechen diese Einnahmen jedoch ein, denn es werden weniger Geräte und Speichermedien verkauft und auch die Anzahl sog. Privatkopien geht beständig zurück. Mit dem Mut der Verzweiflung versucht die ZPÜ daher neue Einnahmequelle zu erschließen und hat nach Marktplätzen (abweisende Entscheidung BGH rakuten.de) nun auch Anbieter von Cloud-Dienstleistungen verklagt.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner