Medienhändler haftet nicht unmittelbar für Rechtsverletzungen

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Medienhändler und ReCommerce-Anbieter (Unternehmen, die gebrauchte Medien wie Bücher, Audio-CDs, DVDs etc. an- und wieder verkaufen) haften nicht unmittelbar für Urheber- und Markenrechts-Verletzungen durch Produkte (z.B. Plagiate, Grauimporte), die von ihnen in Unkenntnis der Rechtsverletzung angeboten werden (OLG Köln, Az. 6 U 154/10). Z.B. kann ein angekauftes und weiterverkauftes Buch Plagiats-Passagen enthalten oder eine Musik-CD entpuppt sich als Bootleg oder als sonst nicht ausreichend lizensiert.

In einem von uns geführten Verfahren betreffend die urheberrechtliche Verantwortlichkeit eines ReCommerce-Anbieters für ein (angebliches) Buch-Plagiat vor dem OLG Köln (Az. 6 U 154/10) hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass ein Recommerce-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen nur als bzw. wie ein Störer haftet, nicht aber unmittelbar als Täter oder Gehilfe. Konkret ging es darum, dass unsere Mandantin ein gebrauchtes Buch angekauft und zum Weiterverkauf angeboten hatten, welches nach Ansicht des Klägers ein Plagiat eines von ihm geschriebene Buches darstellte. Der Kläger ging von einen täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung durch den Recommerce-Händler aus, was das OLG Köln aber anders bewertete, und den Verfügungsantrag daher abwies:

"… Es komme nur eine Haftung des Beklagten als Störer in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte vor der Abmahnung bereits Prüfpflichten hinsichtlich der möglichen Urheberrechtsverletzung durch das Buch "Das neue …recht" verletzt hätte. Derartige Prüfpflichten, die darauf hinauslaufen würden, dass jemand, der im Internet mit antiquarischen Büchern handelt, bei dem Ankauf jedes einzelnen Buches prüfen müsste, ob dem Vertrieb zivilrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen, vermag der Senat aber nicht zu bejahen. …"


Das OLG Köln schließt damit einem Urteil des LG Berlin vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08 an, in dem das LG Berlin für den regulären Buchhandel ähnlich entschieden hatte:

"… Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann…. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft. … ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Bücher und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. …"


Ähnlich hat zwischenzeitlich auch das LG Hamburg und nachfolgend das OLG München (Buchbinder Wanninger) geurteilt.

Rechtsanwalt Dr. Urs RA Verweyen hat die Instanz-Rechtsprechung zur Medienhändlerhaftung in einem Aufsatz für in GRUR RR, 2013, S. 372, ausführlich analysiert.